Gewerbeordnung

Die „Ingenieurbüros (beratenden Ingenieure)“ sind gemäß § 94 Z. 69 der Gewerbeordnung so genannte „reglementierte Gewerbe“, was bedeutet, dass dafür ein Befähigungsnachweis zu erbringen ist, im wesentlichen bestehend aus:

• Abschluss einer einschlägigen Fachausbildung, Studium oder Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule.
• Mehrjährige einschlägige Berufspraxis
• Erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für Ingenieurbüros oder „individueller Befähigungsnachweis“

Weiters sind nachweislich persönliche Zuverlässigkeit Voraussetzung für die Gewerbeberechtigung.

Hinweis: Ingenieurbüros wurden früher Technische Büros oder Planungsbüros genannt.

Verhaltensregeln für Ingenieurbüros / Beratende Ingenieure BMfWA, BGBl. 726/1990:

§3 Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

Beratende Ingenieure sind im Interesse Ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihrer Auftraggeber unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.

Werden beratende Ingenieure von Ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regeln des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet, alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen.

Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein beratender Ingenieur ein wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihm erteiltenAuftrages unbeeinflusst sein könnte, ist er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren.

Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahlten Honorare entgegengenommen werde. Beratende Ingenieure sind verhalten, Zuwendungen, die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, dass Zuwendungen die Objektivität, Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen können.

Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber, wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw., oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.

Weitere Regelungen der Verordnung:

§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Ingenieurbüros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz „beratende Ingenieure“ genannt haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten (§2.) zu unterlassen.

§2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder anderer Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §3 und §4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

§4. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:
1. Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber
ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.

2. Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Auftrag bereits einem anderen beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, dass das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.

3. Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.

4. Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen, die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.